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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 8 U 82/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes
Verkündet am: 5. Juni 2003
Geschäftsnummer: 8 U 82/02
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber und die Richter am Kammergericht Markgraf und Dr. Müther für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Januar 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin wird - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
a) Die rechtzeitig eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass in der Berufungsschrift vom 21. März 2002 keine Berufungsanträge angekündigt sind und dies auch nicht in der Berufungsschrift geschehen ist. Es reicht aus, wenn sich aus dem Berufungsvorbringen das mit der Berufung verfolgte Begehren eindeutig ergibt. Hiervon kann ausgegangen werden: Die Beklagten machen zwar nunmehr aufgrund eines angeblichen Guthabens von 371,60 DM per Dezember 1999 einen weiteren Betrag zu ihren Gunsten geltend und errechnen daraus einen Gesamtsaldo von 12.330,72 DM per 31.12.2001 im Gegensatz zu der Verurteilung des Landgerichts von 12.691,04 DM insgesamt. Gleichzeitig berufen sie sich aber weiterhin auf die Mietflächendifferenz, womit sie die vorgenommene Minderung bereits im ersten Rechtszug begründet haben. Allein daraus kann hinreichend entnommen werden, dass die Beklagten den bereits erstinstanzlich geltend gemachten, auf Klageabweisung gerichteten Antrag in der Berufung weiter verfolgen.
Die Zulässigkeit der Berufung für die Beklagte zu 2. scheitert auch nicht an der Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass die Beklagte zu 2. nicht existent sei und es demzufolge an der Vertretungsbefugnis fehle. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte zu 2. unter der im Rubrum angegebenen Anschrift nicht im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen ist. Die Klägerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte zu 2. im Handelsregister Kaiserslautern eingetragen sei und die Adresse wie im Rubrum angegeben laute; das Unternehmen habe lediglich im Jahre 1999 eine Zweigstelle in der Schützenstraße 18 in 10117 Berlin geführt.
b) Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Soweit die Beklagten eine angebliche Überzahlung per Dezember 1999 in Höhe von 371,60 DM geltend machen, fehlt es bereits an einer Aufrechnungserklärung, so dass es keiner Erörterung über die Berechtigung der Gegenforderung bedarf.
Die Einwendungen gegen die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. sind dadurch behoben, dass nunmehr aufgrund des unwidersprochenen Vortrages der Klägerin feststeht, dass die Beklagte zu 2. als solche im Handelsregister Kaiserslautern eingetragen ist und demnach existiert. Bezüglich der Klammer betreffend die Beklagte zu 2. im Rubrum der Vertragsurkunde hat bereits das Landgericht zutreffende Ausführungen gemacht, denen die Beklagten auch nicht substantiiert entgegengetreten sind. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
c) Im Übrigen ist die Verurteilung der Beklagten zu Recht erfolgt: Sie können sich nicht darauf berufen, dass das Mietobjekt eine geringere Mietfläche aufwies als 320 m², die dem Mietpreis in dem Hauptmietvertrag zugrundegelegt worden sind. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Lageplan mit der Kennzeichnung der Mietfläche dem Untermietvertrag einschließlich des Hauptmietvertrages beigelegen hat, was die Beklagten bestreiten. Das Bestreiten ist an und für sich schon unsubstantiiert, da die Klägerin bisher unwidersprochen geltend gemacht hat, dass sich auf sämtlichen Seiten des Vertrages einschließlich des Lageplanes die Paraphe der Geschäftsführerin der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 3) befinde. Davon abgesehen ist in § 1 des Mietvertrages ausdrücklich klargestellt, dass Diskrepanzen in der Mietflächenberechnung nicht zur Mietminderung berechtigen sollten. Daraus folgt, dass die mit "ca. 320 m²" angegebene Fläche, wie sie in § 4 des Mietvertrages der Mietpreisberechnung zugrundegelegt worden ist, zwischen den Parteien bezüglich des Mietpreises jedenfalls gelten sollte. Daran ändert auch nichts der letzte Satz in § 1 Ziffer 2 des Hauptmietvertrages, welcher lautet: "Die Mietflächenberechnung erfolgt nach "DIN 277 BGF." Diese Regelung könnte lediglich ein Hinweis darauf sein, dass die Mietflächenberechnung nach der DIN-Norm erfolgt ist und 320 m² ergeben hat. Selbst wenn der Vertrag wegen der Benutzung des Präsens so nicht zu verstehen sein sollte, ergäbe die Regelung schon deshalb noch einen Sinn, weil von der Mietflächenberechnung auch der Anteil der zu zahlenden Betriebskosten anhängig war, denn nach § 4 Ziffer 3 des Hauptmietvertrages sollten die Mietnebenkosten jährlich nach dem Verhältnis der Mietfläche zur Gesamtfläche des Hauses abgerechnet werden; bezüglich dieser Berechnung war keine Festlegung auf eine Fläche von 320 m² getroffen worden. Daher hätte, wenn die Mietfläche größer oder kleiner war, eine Mietflächenberechnung nach der DIN-Norm erfolgen können, um das Verhältnis zwischen Gesamtfläche und Mietfläche genau festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO und den §§ 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind.
Ende der Entscheidung
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